Kündigungsregelung

Kündigung durch Sie als Antragsteller (Versicherungsnehmer)

1. Sie legen bei Beantragung des Versicherungsschutzes das Beginn und Enddatum fest. Somit läuft der Vertrag automatisch aus.
2. Da Sie den genauen Zeitpunkt Ihrer Rückkehr nicht kennen, legen Sie kein Ablaufdatum Ihres Vertrages fest oder versichern sich von vornherein für einen längeren Zeitraum als ggf. nötig wäre. Dann gilt zu prüfen, welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen. Verbraucherfreundliche Fristen lassen Kündigungen zum Ende des Folgemonats zu. Die Regelung finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter dem § „Laufzeit“ oder „Kündigung durch den Versicherungsnehmer“.

Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft

Ist der Vertrag von vornherein auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen worden, so könnten Sie, falls nötig, den Vertrag verlängern, solange die Höchstvertragsdauer und Altersbegrenzung nicht überschritten werden. Dieser Verlängerung muss der Versicherer aber nicht zwangsläufig zustimmen.
Teilweise werden die Verträge in Form von Gruppenverträgen konzipiert. Dann hat der Versicherer die Möglichkeit, den gesamten Gruppenvertrag zu kündigen. Dies wird in der Regel nur dann geschehen, wenn die Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen überschreiten; in diesem Fall wird es zu einer Beitragserhöhung kommen. Eine weitere Variante ist, dass der Versicherer die Vertragslaufzeit auf ein Jahr begrenzt, wobei der Vertrag automatisch verlängert wird, wenn nicht eine der beiden Parteien drei Monate vor Vertragsablauf den Vertrag kündigt.

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